Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit,  Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen.
- 1. Unbeschränkte G. wird i.d.R. mit der  Volljährigkeit erreicht.
- 2. Geschäftsunfähig sind (§ 104 BGB): (1) Kinder unter sieben Jahren; (2) Personen, die sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Rechtsgeschäfte mit ihnen sind nichtig (§ 105 BGB), für sie handelt der  gesetzliche Vertreter. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger (§ 150a BGB).
- 3. Beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106–113 BGB) Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne  Zustimmung bzw.  Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen (§§ 110–113 BGB), (1) die ihm lediglich rechtlichen Vorteil bringen, (2) die er mit seinem Taschengeld abwickelt, (3) die er im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts eingeht, sofern er zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt ist, oder die (4) die Eingehung oder Aufhebung vom gesetzlichen Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse betreffen.
- 4. Kaufmann können auch geschäftsunfähige und in der G. beschränkte Personen sein. Das  Gewerbe können sie aber nur durch ihren gesetzlichen Vertreter betreiben. Vor dem Beginn eines neuen Erwerbsgeschäftes soll die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden (§§ 1645, 1823 BGB).
- 5. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts sind auch für die G. in Steuersachen maßgebend (§ 79 AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Geschäftsfähigkeit — Geschäftsfähigkeit, s.v.w. Dispositionsfähigkeit (s. Disposition) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Geschäftsfähigkeit — Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Verträge abzuschließen usw.); Ggs Geschäftsunfähigkeit * * * Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Geschäftsfähigsein. * * * Geschäftsfähigkeit …   Universal-Lexikon

  • Geschäftsfähigkeit — In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das… …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähigkeit (Deutschland) — In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen. Inhaltsverzeichnis 1 Kinder unter 7 Jahren 1.1 Geschäftsunfähigkeit 2 Minderjährige ab 7 Jahren …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähigkeit (Österreich) — In der österreichischen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der… …   Deutsch Wikipedia

  • beschränkte Geschäftsfähigkeit — beschränkte Geschäftsfähigkeit,   Geschäftsfähigkeit …   Universal-Lexikon

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  • Erwerb von Minderjährigen — ⇡ Geschäftsfähigkeit …   Lexikon der Economics

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